Fremdes Material
im film
Bearbeitung und unwesentliches Beiwerk

Fremdes Material im Film

Bearbeitung und unwesentliches Beiwerk

Vor allem Spielfilme arbeiten oft mit schon vorhandenen Geschichten, etwa Kurzgeschichten und Romanen, die dann verfilmt werden. Das gilt urheberrechtlich als Bearbeitung der jeweiligen Geschichte. Auch ein Remake eines alten Films fällt in diese Kategorie. In all diesen Fällen muss man zuerst die Zustimmung des Urhebers (bzw. Rechteinhabers) des ursprünglichen Werkes einholen.

filmiright1Zulässig ist die Übernahme fremder Werke in Filmen dagegen, wenn diese als „unwesentliches Beiwerk“ quasi zufällig oder völlig beiläufig gezeigt werden. Wird etwa eine Einstellung in einem Gebäude gedreht, ist es häufig unumgänglich, nebenbei auch geschützte Werke zu zeigen. Das können Möbel sein, die in einem Raum stehen, Bilder, die an der Wand hängen, oder eine aufgeschlagene Zeitung, in der geschützte Texte abgedruckt sind.

Requisiten und andere Werke – zum Beispiel Musikstücke –, die gezielt zur Unterstützung der Handlung eingesetzt werden, sind kein unwesentliches Beiwerk. Sind diese urheberrechtlich geschützt, muss man vor der Verwendung im Film die Rechte beschaffen. Überhaupt wird das mit dem „Beiwerk“ sehr eng gesehen.


Bild "Cinema..." von m4tik, Lizenz: CC BY-NC 2.0

Bearbeitung und unwesentliches Beiwerk Autor/in: Niklas